Sprache auswählen

Handelsvertreterverträge: Besonderheiten betreffend Rechtswahl und Gerichtsstandvereinbarungen

Beim Abschluss von Handelsvertreterverträgen sind bei der Wahl von Recht und Gerichtsstand Eigentümlichkeiten zu beachten.

Zum Verständnis vorab: Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses steht dem Handelsvertreter unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch zu (in Österreich: § 24 HVertrG). Dieser ist zum Ausgleich dafür, dass der Unternehmer über die Vertragsbeendigung hinaus von der Tätigkeit des Handelsvertreters einen Vorteil für sich zieht. Im § 24 HVertrG werden Artikel 17-19 der EU Richtlinie 86/653/EWR ("Handelsvertreterrichtlinie") umgesetzt.

In der dem EuGH vorliegenden Rechtssache C-381/98 - Ingmar GB Ltd v Eaton Leonhard Technologies Inc – ging es darum, dass ein Vertrag geschlossen wurde, durch den die Klägerin zur Handelsvertreterin der Beklagten bestellt wurde. Eine Vertragsklausel sah vor, dass der Vertrag kalifornischem Recht unterliegen soll. Dieser Vertrag wurde im Jahr 1996 beendet, woraufhin die Klägerin Klage beim High Court of Justice, auf Zahlung einer Provision und einer Entschädigung für die Auflösung ihres Vertragsverhältnisses mit der Beklagten, erhob. Der High Court entschied mittels Urteil, dass die Regulation nicht anzuwenden seien, da der Vertrag kalifornischem Recht unterliege. Daraufhin legte die Klägerin Berufung beim Court of Appeal ein, welcher das Verfahren aussetzte und die Frage dem EuGH zur weiteren Entscheidung vorlegte.

Laut EuGH Entscheidung vom 09.11.2000 sind die Artikel 17 und 18 der "Handelsvertreterrichtlinie", welche dem Handelsvertreter nach Vertragsbeendigung gewisse Ansprüche gewähren, zwingend anzuwenden, wenn der Handelsvertreter seine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübt, der Unternehmer seinen Sitz in einem Drittland hat und der Vertrag vereinbarungsgemäß dem Recht dieses Landes unterliegt. Die zwingende Regelung der Artikel 17 bis 19 der Richtlinie bezweckt nach EuGH, über die Gruppe der Handelsvertreter die Niederlassungsfreiheit und einen unverfälschten Wettbewerb im Binnenmarkt zu schützen, so dass diese Vorschriften einzuhalten sind im Fall, dass ein Sachverhalt einen starken Gemeinschaftsbezug aufweist.

Gemäß einer Entscheidung des OGH vom 27.01.2010 (7 Ob 256/09 m) findet die Entscheidung des EuGH C-381/98 (Ingmar) auf die Rechtswahl bei Vertragshändler keine Anwendung.

Laut Urteil vom Oberlandesgericht München (17.05.2006, 7 U 1781/06) können die über Artikel 34 EGBGB geschützten zwingenden Vorschriften der Handelsvertreterrichtlinie über Ausgleich und Entschädigung nach Vertragsbeendigung nicht dadurch vereitelt werden, dass über die Rechtswahl hinaus der ausschließliche Gerichtsstand eines Drittstaates gewählt wird, dessen Recht entsprechende Ansprüche des Handelsvertreters nicht kennt. Eine damit einhergehende Derogation deutscher Gerichte ist nicht wirksam. Für die Annahme eines Derogationsverbots reicht es schon aus, wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass das Gericht des Drittstaats deutsches Recht nicht zur Anwendung bringt. Einer positiven Feststellung, dass das Gericht des Drittstaats das deutsche Recht nicht anwenden wird, bedarf es dabei nicht.

Conclusio: Sowohl die Wahl eines Rechts, als auch die Vereinbarung eines Gerichtsstandes, außerhalb der EU ist in der Regel nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, sofern dadurch die Durchsetzung von zwingenden Ansprüchen des Handelsvertreters verunmöglicht wird und der Handelsvertreter seine Tätigkeit im Gemeinschaftsgebiet ausübt.


Ihr Law Experts Rechtsanwalt für dieses Rechtsgebiet: Dr. Wiesflecker, Rechtsanwälte Innsbruck - Rechtsanwälte Österreich, Wir vertreten Ihre Interessen in ganz Österreich, Attorney Austria.