Sprache auswählen

Baumängel und Verjährung in Österreich, Fristenbeginn und Verjährungsfrist, Schadenersatzrecht

Wann liegt ein Baumangel vor? – Der Baumängel im Baurecht

Ein Großteil der Streitigkeiten zwischen einem Auftraggeber und seinem Handwerker haben mit der Frage zu tun, ob eine Arbeit korrekt oder mangelhaft ausgeführt wurde. Der Mangel bzw. Baumangel ist grundsätzlich eine rechtliche Kategorie. Es gibt Sachmängel oder Rechtsmängel. Hinlänglich hat man es mit Sachmängeln zu tun. Ein Sachmangel bzw. ein diesbezüglicher Baumangel ist eine Abweichung der Werkleistung in der tatsächlichen Ausführung von der gewünschten, vertraglich vereinbarten Leistung.

Haben die Parteien eine bestimmte Beschaffenheit des Werkes vereinbart, ist dann ein Sachmangel gegeben, wenn das Werk diese bestimmte und vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist.

Liegt ein relevanter Mangel vor, so ist es empfehlenswert, diesen genau zu dokumentieren und den jeweiligen Handwerksbetrieb bzw. Auftragnehmer nachweislich über diesen Mangel zu informieren.

Der Schaden im Schadenersatzrecht, Primärschaden und Folgeschaden

Insbesondere bei Baumängeln ist es typisch, dass eine fehlerhafte bzw. mangelhafte Ausführung einer Bauleistung bzw. Werkvertragsleistung am Bau weitreichende Auswirkungen haben kann.

Es ist daher oft so, insbesondere wenn der Baumangel erst später entdeckt wird, dass der ursprüngliche Schaden bzw. die ursprünglich nicht richtig erbrachte Leistung zu Folgeschäden führt.

Beim Primärschaden handelt es sich daher um den ursprünglichen Mangel bzw. den ursprünglichen Schaden, der durch die mangelhafte Leistungserbringung entstanden ist. Beim Folgeschaden geht es um jene Schäden, die auf den gegebenen Primärschaden folgen.

Der zeitlich gesehen erste Schaden wird somit als Primärschaden bezeichnet und geht es hier also um jene Schäden, die aus dem schädigenden Verhalten direkt resultieren (z.B. fehlerhafte Sanierung einer Dachterrasse, Lieferung von falschen Rohren). Die dem Primärschaden sodann zeitlich folgenden Schäden, werden sodann als Folgeschäden bezeichnet (z.B. das Auftreten von Wasserschäden und Schimmel aufgrund der fehlerhaften Sanierung einer Dachterrasse, der entgangene Gewinn aufgrund der Betriebsunterbrechung, die dem Einbau der falschen Rohre folgt).

Die Unterscheidung zwischen Primärschaden und Folgeschaden ist relevant, da sich die Verjährung bzw. der Verjährungsbeginn hier unterscheiden kann.

Die Verjährung bei Baumängeln, Baumängel und Verjährung in Österreich und das Schadenersatzrecht

Vorrang der Verbesserung und Mängelrüge

Grundsätzlich gilt in Österreich der Vorrang der Verbesserung. Dies bedeutet, dass dem Unternehmer / dem Handwerker Gelegenheit gegeben werden muss, den Mangel selbst zu beheben. Kommt der dem nicht nach, so ist eine sogenannte Ersatzvornahme möglich. Bei der Ersatzvornahme wird ein anderer Unternehmer mit der Baumängelbeseitigung beauftragt.

Gewährleistungsrecht und Schadenersatzrecht, Voraussetzung für Schadensersatzansprüche

Liegt eine mangelhafte Bauwerkleistung vor, so kann der Auftraggeber die Behebung entweder auf Basis des Gewährleistungsrechtes oder Schadenersatzrechtes verlangen. Beim Schadenersatzrecht ist zusätzlich ein Verschulden nötig.

Beim Werkvertrag bestehen Gewährleistungsrechte und Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung (wegen einer mangelhaften Leistung) in voller Konkurrenz nebeneinander.

Der Besteller kann noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, jedoch innerhalb der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB vom Unternehmer das Erfüllungsinteresse fordern, sofern die Mängel auf dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind.

Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist selbstverständlich die Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Beginn der Verjährung bei Baumängeln im Schadenersatzrecht in Österreich, Lauf der Verjährung bei Baumängeln

Nach stRsp bedeutet Kenntnis des Schadens objektives Bekanntsein aller Tatumstände, die für die Entstehung des Anspruchs maßgeblich sind. Das heißt, die Kenntnis des Sachverhaltes, der den Grund des Entschädigungsanspruches darstellt, beginnt erst, wenn dem Beschädigten der Sachverhalt soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können (RIS-Justiz RS0034524). Dabei kommt es nicht darauf an, dass der bauaufsichtsführende Architekt die mangelhafte Ausführung des Werkes (z.B. mangelhafte Wärmedämmung, von der der Besteller erst nach einer Heizperiode Kenntnis erlangte) hätte erkennen können.

Nach § 1489 ABGB ist jede Entschädigungsklage in 3 Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, wobei der Schaden durch Übertretung ­einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein mag. Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden, erlischt das Klagerecht nach 30 Jahren.

Der angeführte Verjährungslauf beginnt erst, wenn dem Geschädigten der Eintritt des Schadens – und damit auch der Ursachenzusammenhang – sowie die Person des Schädigers soweit bekannt wurden, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann.

Unterscheidung zwischen Primärschaden und Folgeschaden und Verjährung

Wie angeführt geht es beim Primärschaden darum, wann man Kenntnis von Schaden und Schädiger erhalten hat. Die Verjährung von Folgeschäden ist jedoch auf Basis der ständigen Rechtsprechung primär nach der Vorhersehbarkeit zu beurteilen.

Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Derartige Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus und ist bezüglich solcher Folgeschäden mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist vorzugehen. Für den Fall, dass zwar noch kein Schaden eingetreten ist, aber der Schadenseintritt bereits vorhersehbar ist, hat der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens (Primärschadens) zu laufen beginnt. Lediglich für nicht vorhersehbare Folgeschäden beginnt nach eine eigene Verjährungsfrist. Folgeschäden sind dann nicht vorhersehbar, wenn zum schädigenden Ereignis, das den Erstschaden herbeigeführt hat, weitere Voraussetzungen hinzukommen müssen und nicht abzusehen ist, ob es tatsächlich dazu kommen wird. Maßgebend ist dafür die objektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten (RS0087613).
Gemäß der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gilt somit für Folgeschäden, die für den Geschädigten vorhersehbar sind, die Verjährung wie beim Primärschaden. Hier ist also besondere Vorsicht geboten und im Zweifel sollten alle Schäden mit der ersten Klage geltend gemacht werden.

Folgeschäden, deren Eintritt für den Geschädigten nicht vorhersehbar ist, sind gesondert in Bezug auf den Verjährungsbeginn zu prüfen. Nachdem diese Schäden nicht vorhersehbar sind, konnte man sie auch nicht sofort einklagen. Für diese Art von Folgeschäden gilt grundsätzlich dieselbe Regel wie beim Primärschaden. Die Verjährung beginnt somit ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Erkundigungsobliegenheit bei Baumängeln

Aus der angeführten Unterscheidung zwischen Primärschäden und Folgeschäden und der daraus resultierenden Problematik des Verjährungsbeginns ergibt sich, dass bei Baumängeln äußerste Vorsicht geboten ist.

Man muss daher von einer Erkundigungsobliegenheit beim Baumangel ausgehen. Dies bedeutet, dass der Geschädigte beim Baumangel alle zumutbaren Maßnahmen treffen muss, um den für eine Klageführung notwendigen Kenntnisstand zu erreichen. Somit ist es auch äußerst zu empfehlen, entsprechende Fachfirmen bzw. Sachverständige zu beauftragen. Bemüht sich der Geschädigte nicht darum, hier in der Tiefe nachzuforschen, so geht das Risiko ein, dass ihm dieses Verhalten in der Zukunft bei Folgeschäden vorgeworfen wird und Ansprüche bezüglich Baumängel von Gerichten als verjährt angesehen werden.

Die Unterbrechung der Verjährung und die Verbesserungsmaßnahmen beim Baumangel

Grundsätzlich gilt, dass eine vorgenommene Verbesserung durch den Unternehmer dann zu einer Verjährungsunterbrechung führen kann, wenn davon ausgegangen wird, dass diese Verbesserungsmaßnahme zum Wegfall des Schadens führt.

In diesen Fällen beginnt die Verjährung mit Kenntnis des Weiterbestehens des Schadens neu zu laufen. Wird somit eine Verbesserungsmaßnahme scheinbar erfolgreich durchgeführt, so ist der Geschädigte nicht angehalten, trotz scheinbar erfolgreicher Verbesserung eine Klage einzubringen.

> Finden Sie hier mehr Informationen zu den Themen Baumängel & Bauprozess, Baumängeldefinition, "versteckte" Mängel, Gewährleistung und Schadenersatz in Österreich.

Ihr Rechtsanwalt in Österreich informiert Sie kompetent & umfassend - Rechtsanwalt für Baumängel.

Rechtsartikel - Baumängel und Verjährung in Österreich, Fristenbeginn und Verjährungsfrist, Schadenersatzrecht