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Die ÖNORM B 2110 im Baurecht: Welche Rolle spielt die ÖNORM B 2110 bei der Erbringung von Bauleistungen und bei Baumängeln?

Die ÖNORM B 2110 im Baurecht, bei Bauvertragsleistungen und die Relevanz der ÖNORM B 2110

Bei der ÖNORM B 2110 handelt es sich nicht um eine von sich aus rechtlich bindende Vorschrift. Die ÖNORM B 2110 ist somit kein Gesetz. Die ÖNORM B 2110 wird von der Rechtsprechung und im Gerichtsverfahren wie Allgemeine Geschäftsbedingungen behandelt. Ebenso wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen benötigt es für die Anwendbarkeit der ÖNORM B 2110 einer konkreten Vereinbarung.

Die ÖNORM B 2110 enthält allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen und Leistungen der Haustechnik. Die ÖNORM B 2110 ist durch das Zusammenwirken verschiedener Interessensgruppen zustandegekommen.

Bei der ÖNORM B 2110 handelt es sich wie angeführt eben nicht um eine ohne weiteres geltende rechtlich bindende Vorschrift. Die ÖNORM B 2110 ist auch nicht ein Handelsbrauch oder eine Verkehrssitte, sondern ist die ÖNORM B 2110 eine Vertragsschablone, die vereinbart werden kann, wobei sie dann, wie bei allgemeinen Geschäftsbedingungen, zumindest konkludent vereinbart werden muss (vgl OGH 22.8.1995, 6 Ob 566/95 = ecolex 1995, 891; 14.6.1971 JBl 1972, 200).

Die ÖNORM B 2110 im Baurecht und ihr Inhalt

Die ÖNORM B 2110 im Baurecht regelt unter anderem verschiedene Begriffe, vom Auftragnehmer bis zur Angebotserklärung. Die ÖNORM B 2110 besteht grundsätzlich aus zwölf Abschnitten.

Der Anwendungsbereich der ÖNORM B 2110 umfasst insbesondere Bauleistungen, welche die Herstellung, Änderung, Instandsetzung, Demontage oder den Abbruch von Bauwerken oder Bauteilen bzw. sonstige Bauarbeiten im Rahmen eines Werkvertrages zum Inhalt haben.

Im österreichischen Zivilrecht gilt grundsätzlich die Formfreiheit. Im Gegensatz dazu sieht die ÖNORM B 2110 in vielen Bereichen ein Schriftformgebot vor. Es ist daher gemäß dieser ÖNORM notwendig, gewisse Punkte schriftlich festzuhalten. Der Hintergrund dieser Regelung ist, eine bessere Beweisbarkeit von Vereinbarungen zu erreichen.

Weiters regelt die ÖNORM B 2110 u.a. auch folgende Bereiche:

  • Rücktritt vom Vertrag
  • Prüf- und Warnpflichten
  • Das Zusammenwirken am Erfüllungsort zur Erbringung der Leistungen
  • Die Überwachung bzw. die Bauüberwachung
  • Die Dokumentationspflicht bezüglich die Ausführung der Leistung und relevanter Feststellungen
  • Preise bzw. Festpreise
  • Was ist bei einem Verzug zu tun
  • Vertragsstrafen
  • Leistungsabweichungen und ihre Folgen sowie Übernahme, Schadenersatz
  • Rechnungslegung und Zahlung sowie Sicherstellung durch u.a. Haftrücklass

Ausgewählte Entscheidungen zur ÖNORM B 2110

  • ÖNorm B 2110: ÖNORMEN sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, gemäß § 914 ABGB auszulegen (RS0122959). Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen; im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf.
  • ÖNorm B 2110 Pkt 5.30, Rechtssatz: Hat ein Auftragnehmer die gegenüber der Schlussrechnung verminderte Schlusszahlung angenommen und den Abzügen rechtzeitig widersprochen („Vorbehalt"), verliert er seine Restforderung nicht im Sinn des Punktes 5.30.2 der Ö-Norm B-2110, wenn er gegen eine weitere - als „Schlusszahlung" bezeichnete - Zahlung nicht neuerlich remonstriert, auch wenn vor dieser Zahlung Gespräche über die unterschiedlichen Standpunkte geführt wurden (RS0124589).
  • ÖNORM B 2110 Pkt 2.7.3.1, Rechtssatz: Auf größeren Baustellen werden üblicherweise Bau-Tagesberichte geführt, die auch der Dokumentation vertragserheblicher Umstände dienen; insbesondere können im Wege des Bau-Tageberichtes dem Vertragspartner auch Erklärungen zur Kenntnis gebracht werden. Widerspricht ein Vertragspartner einer Eintragung nicht binnen 14 Tagen, so gilt sie als bestätigt. Im Falle des Einspruches ist umgehend eine einvernehmliche Klarstellung der beeinspruchten Eintragungen anzustreben. Im allgemeinen stellen solche Eintragungen nur Wissenserklärungen dar, die Tatsachen betreffen. Eine durch Schweigen bestätigte Wissenseintragung muß daher als widerrufbar angesehen werden, jedoch obliegt die Beweispflicht dem Vertragspartner, der sich verschwiegen hat (RS0108180).
  • ÖNorm B 2110 Pkt 2.29.3, Rechtssatz: Bei „Abschlagszahlungen" auf nicht nach Einzelleistungen aufgegliederte, bloße Pauschalbeträge enthaltende Teilrechnungen beginnt die Frist nach Punkt 2.29.3 Satz 2 der Vorheriger SuchbegriffÖNorm B 2110 (Fassung 1.3.1995) erst mit der objektiven Erkennbarkeit einer bestehenden Überzahlung (RS0120173).
  • ÖNorm B2110 Pkt 5.29.2, ÖNorm B2110 Pkt 5.30.2, Rechtssatz: Diese Bestimmung dient im Wesentlichen dazu, möglichst rasch Klarheit über die Abrechnung zu schaffen (vgl Karasek, ÖNORM B 2110 , Rz 725). Die vorbehaltlose Annahme einer Zahlung soll Nachforderungen unzulässig machen. Voraussetzung ist somit ein wie auch immer gearteter Zahlungsakt seitens des Auftraggebers, der vom Auftragnehmer „angenommen" werden kann. Die bloße Nichtzahlung fällt grundsätzlich nicht darunter. Denkbar ist allerdings, dass die Zahlung durch den Auftraggeber deshalb nicht erfolgt, weil sich aus der Schlussabrechnung ein Guthaben des Auftraggebers ergibt (RS0122419).
  • ÖNorm B 2110, Rechtssatz: Im Anwendungsbereich der ÖNorm B 2110 bedarf auch eine aus einem Skontoabzug resultierende Minderung der Schlusszahlung durch den Auftraggeber gemäß Punkt 2.29.2 eines Vorbehaltes des Auftragnehmers (22 R 50/09y)

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