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Bauvertragstypen und Bauwerksvertrag, Arten des Entgeltes beim Bauwerkvertrag, Kostenvoranschlag und Rügeobliegenheit

Die Bauvertragstypen und der Bauwerkvertrag, rechtliche Rahmenbedingungen eines Bauvertrages bzw. Bauwerkvertrages

Der sogenannte Bauvertrag bzw. Bauwerkvertrag ist ein entgeltlicher Werkvertrag. Einer Leistung (z.B. die Errichtung eines Rohbaus oder die Elektroinstallation) steht eine Gegenleistung (z.B. Werksvertragslohn für den Rohbau) gegenüber. Unter Entgeltlichkeit ist in diesem Zusammenhang nicht zwangsläufig die Bezahlung des Werklohnes in Geld zu verstehen. Jede vermögenswerte Leistung ist hier denkbar.

Der Bauvertrag ist somit ein Werkvertrag, in dem sich ein Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller verpflichtet, ein den Vorgaben des Werkbestellers entsprechendes Bauwerk herzustellen bzw. eine Bauleistung zu erbringen. Der Werkunternehmer hat dieses Bauwerk selbst oder unter seiner persönlichen Verantwortung auszuführen.

Der Bauvertrag bzw. Bauwerkvertrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Es bedarf daher gemäß dem allgemeinen Vertragsrecht der Abgabe übereinstimmende Willenserklärungen. In der Regel wird also ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag vorgelegt, der dann angenommen wird.

Die rechtlichen Grundlagen für einen Bauwerkvertrag sind im Wesentlichen in folgenden Gesetzen niedergeschrieben:

Arten des Entgeltes beim Bauwerkvertrag: Einheitspreisvertrag, Regiepreisvertrag und Pauschalpreisvertrag

Je nach der Art, wie das Entgelt bestimmt wird, unterscheidet man

  • Einheitspreisvertrag,
  • Regiepreisvertrag und
  • Pauschalpreisvertrag.

Der Einheitspreisvertrag gilt als Standardvertrag im Bauwesen. Ein Einheitspreisvertrag ist ein Bauwerkvertrag, welcher aufgrund eines Leistungsverzeichnisses zustande kommt. Das Leistungsverzeichnis umfasst eine Aufgliederung eines Werkes in einzelne Einheiten wie z.B. Stück, m, m2, m3, kg, h etc. Das Entgelt wird dadurch bestimmt, indem am Ende die Anzahl der Einheiten jeder tatsächlich erbrachten Teilleistung mit dem Preis pro Einheit (dem Einheitspreis) multipliziert wird.

Beim Pauschalpreisvertrag handelt es sich im Baurecht um einen Vertrag, welche die gesamte Bauleistung mit einer pauschalen Geldleistung vergütet. Es sind in dieser Vertragsform alle Einzelleistungen also abgegolten. Der Pauschalpreis ist daher ein Festpreis. Nachdem bei Bauprojekten die Einzelpositionen oft schwer überprüfbar sind, ist ein Pauschalpreisvertrag zu empfehlen. Es ist auch kein Aufmaß wie beim Einheitspreisvertrag erforderlich, so dass es auch nicht zu Meinungsverschiedenheiten über die Mengen und Massen kommen kann. Beim Pauschalpreisvertrag trägt der Unternehmer das Risiko steigender Materialpreise oder Löhne.

Bei einem Regiepreisvertrag hingegen haben nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die Parteien einen Werklohn nach tatsächlichem Aufwand („Regiepreis“) vereinbart.

Definition des Kostenvoranschlages – Unterschied garantierter Kostenvorschlag / fixer Kostenvoranschlag und freibleibender Kostenvoranschlag: Was versteht man unter einem Kostenvoranschlag?

Ein Kostenvoranschlag ist hinlänglich die Berechnung der mutmaßlichen Kosten für die Herstellung eines bestimmten Werkes (z.B. beim Bau die Herstellung des Rohbaus oder der Elektroinstallation).

Typisch für den Kostenvoranschlag ist eine detaillierte Aufgliederung des voraussichtlichen Gesamtpreises eines Werkes, wobei im Idealfall Arbeitskosten, Materialkosten und sonstige Kosten übersichtlich tabellarisch dargestellt werden. Die Kosten werden dabei nach technisch kaufmännischen Gesichtspunkten kalkuliert und zusammengestellt.

Der Kostenvoranschlag ist vom Angebot, Pauschalpreisangebot oder einer Schätzung zu unterscheiden.

In diesem Zusammenhang ist zwischen einem verbindlichen und unverbindlichen Kostenvoranschlag zu unterscheiden. Beim verbindlichen Kostenvoranschlag ist der Unternehmer an den genannten Preis gebunden, der die garantierte Obergrenze darstellt.

Beim unverbindlichen Kostenvoranschlag garantierte Unternehmer nicht, dass es nicht zu Mehrkosten kommen kann.

Gegenüber Verbrauchern ist ein Kostenvoranschlag stets verbindlich, außer der Unternehmer weist auf das Gegenteil hin.

Rügeobliegenheit bei einem Bauwerkvertrag und einem verbindlichen Kostenvoranschlag

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf § 1170a ABGB wie folgt zu verweisen:

§ 1170a

(1) Ist dem Vertrage ein Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung für seine Richtigkeit zugrunde gelegt, so kann der Unternehmer auch bei unvorhergesehener Größe oder Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten keine Erhöhung des Entgelts fordern.

(2) Ist ein Voranschlag ohne Gewährleistung zugrunde gelegt und erweist sich eine beträchtliche Überschreitung als unvermeidlich, so kann der Besteller unter angemessener Vergütung der vom Unternehmer geleisteten Arbeit vom Vertrage zurücktreten. Sobald sich eine solche Überschreitung als unvermeidlich herausstellt, hat der Unternehmer dies dem Besteller unverzüglich anzuzeigen, widrigenfalls er jeden Anspruch wegen der Mehrarbeiten verliert.

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.10.2006, 9 Ob 109/06d, festgehalten, dass Mehrkosten auch möglicherweise zu bezahlen sind, wenn ein garantierter Kostenvoranschlag vorliegt. Liegen die Umstände, die zu Mehraufwendungen führen, tatsächlich in der Sphäre des Bestellers, dann ist selbst bei einem „garantierten“ Kostenvorschlag die unverzügliche Rüge einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung zur Wahrung des Anspruches des Werkunternehmers auf die Mehrkosten entbehrlich.

Es gilt also: Hat der Besteller die Mehrkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag verursacht (z.B. infolge von Änderungswünschen), können diese Kosten jedenfalls – also auch bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag – zusätzlich verrechnet werden.

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